- Dr. Jens Jeep
Neues Scheidungsfolgenbegrenzungsgesetz: Ein Ehevertrag ist jetzt Pflicht.
Wichtig für zukünftige Eheleute: Am vergangenen Samstag ist das Scheidungsfolgenbegrenzungsgesetz (ScheiBeGe) in Kraft getreten
Voraussetzung für die Eheschließung ist seit dem 1. April 2023 die Vorlage eines notariellen Ehevertrages, in dem sich die zukünftigen Eheleute über wesentliche Fragen des gemeinsamen Lebens und Trennens verständigt haben.
Bei den Inhalten lässt der Gesetzgeber den in der Zukunft wieder Geschiedenen auf Drängen der FDP große Freiheit.
Die bisherige Zugewinngemeinschaft wird jedoch bereits gesetzlich durch die Verhütertrennung ersetzt, welche endlich die zwingende Empfängnisverhütung durch den Mann in Form der „PilleDavor“ einführt.

Dabei konnte in der chemischen Wirkstoffauswahl auf wesentliche Erkenntnisse eines Langzeitexperiments zum Einsatz von KO-Tropfen im Bereich des sexuellen Interkurses zurückgegriffen werden.
Im Bereich des Entsorgungsausgleichs kann das Wegbringen des Abfalls nun entweder wochenweise oder getrennt nach Müllarten vereinbart werden. Ein
Abweichen von der Regelung zulasten von Kindern ist ausdrücklich zulässig.
Den bisherigen nacheheliche Unterhalt können Paare nun auch offiziell durch einen Unterhaltungsverzicht (auch eheliche Schweigepflicht genannt) kompensiert werden. Die abendliche Praxis in vielen Familien wurde jetzt also auch vom Gesetzgeber bestätigt.
Angst vor zu hohen Kosten wegen der zusätzlichen Beurkundung muss übrigens niemand haben. Die Kosten beim Notar liegen mit pauschal € 5.000,- (zzgl. USt.) am untersten Rande dessen, was geschiedene Eheleute laut einer repräsentativen Studie nachträglich zu zahlen bereit gewesen wären, hätte man sie so vor der Eheschließung bewahrt.
Im Ergebnis geht die Bundesregierung davon aus, die Zahl der Ehescheidungen durch das neue Gesetz halbieren zu können. Einen großen Einfluss darauf soll haben, dass bereits die Zahl der Eheschließungen halbiert wird.
Die Verhütertrennung soll zudem nach Aussage von Umweltministerin Lemke einen erheblichen Beitrag für den deutschen Klimaschutz leisten, da der CO2-Footprint eines nicht gezeugten Kindes Studien zufolge nach herrschender Auffassung vieler auf Twitter und LinkedIn publizierender Wissenschaftler bei der gewünschten Zielmarke von 0,0 Tonnen/Nichtleben liegen sollte.
Im Gegenzug und mit einem ähnlich positiven Argument in Bezug auf tödliche Unfälle konnte sich wiederum die FDP bei ihrem Wunsch nach einem bundesweiten Tempounterlimit von 120 km/h durchsetzen.
Nur an einem Formfehler (die AfD stimmte - allerdings versehentlich - für das Gesetz, was es nach Aussage der Bundestagsverwaltung zwingend verfassungswidrig werden lässt) scheiterte trotz Berufung auf die gleichen Umweltschutzbelange der Gruppenantrag aller sich als "allein demokratisch" identifizierenden Parteien, § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO endlich an die politische Realität anzupassen. Dann hätte auch im Straßenverkehr zwingend gegolten: Links vor Rechts.