vereinsrecht
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Deutschland ist das Land der Vereine und das nicht nur beim Fußball. Die meisten davon sind e.V., also "eingetragene Vereine". Eingetragen im Vereinsregister. Nur hier kommt der Notar ins Spiel. Er beglaubigt die Unterschriften der Vorstandsmitglieder unter den Anmeldungen zum Vereinsregister.
Warum? Mit der Unterschriftsbeglaubigung wird sichergestellt, dass auch wirklich nur die richtigen Personen eine Änderung im Vereinsregister veranlassen können (und nicht etwa ein neidischer Anhänger des Konkurrenzvereins das Krümelmonster zum Vereinsvorsitzenden macht).
Alles, was Sie für die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen, Wahlen und Anmeldungen wissen müssen, finden Sie hier auf der -> Seite des Bundesjustizministeriums. Wie sieht eine korrekte Satzung aus? Was ist bei der Verfassung eines Gründungs- oder Versammlungsprotokolls zu beachten? Wie entwirft der Verein die Anmeldungen, die dann vor einem Notar unterschrieben werden?
Wenn Sie sich an diese Vorgaben halten, sollte es bei Eintragungen im Vereinsregister keine Probleme geben.
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WICHTIG: Bitte nehmen Sie sich die nötige Zeit und dort zu findende Broschüre zu Herzen. Schreiben Sie die Vereinssatzung nicht "from the scratch" und erfinden die Welt neu, sondern ändern Sie lediglich die dort herunterladbare Vorlage dort, wo es unbedingt nötig ist.
Gleiches gilt für das Gründungsprotokoll und den Entwurf der Anmeldung. Sie finden beim Bundesjustizministerium Vorlagen für alle relevanten Vorgänge bei Ihrem Verein. Sie ersparen sich so die sonst fast unvermeidlichen Fehler, welche die Eintragung eines Vereins oder eines neuen Vorstandes zum Teil über Monate verzögern können.
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Soll Ihr Verein steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden, dann ist es unbedingt erforderlich, noch VOR der Gründung mit dem zuständigen Finanzamt in Kontakt zu treten und die Satzung prüfen zu lassen. Fast immer gibt es Änderungswünsche, die Sie dann übernehmen, bevor Sie den Verein gründen.
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Noch ein Tipp: Für die Gründung selbst braucht es erstmal nur zwei Personen. Angemeldet kann der Verein aber erst werden, wenn er wenigstens sieben Mitglieder hat und die Satzung von sieben Mitgliedern unterschrieben wird. Es reicht aber völlig aus, wenn fünf Mitglieder erst nach der Gründung dem Verein beitreten.
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Was muss überhaupt angemeldet werden?
Anmeldungen zum Vereinsregister sind insbesondere in den folgenden Fällen erforderlich:
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Der Verein wurde neu gegründet und Sie haben die Gründungsversammlung bereits durchgeführt, das Protokoll liegt vor und die Satzung des Vereins ist von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet.
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Es gibt neu gewählte Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands, also bei den Mitgliedern des Vorstands, die im Namen des Vereins auch Verträge schließen dürfen, und/oder alte Mitglieder sind aus dem Vorstand ausgeschieden. Beides muss nun auch im Vereinsregister für jeden Interessierten sichtbar sein.
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Die Mitgliederversammlung hat die Änderung der Satzung beschlossen.​
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Für die Beglaubigung der Unterschriften der anmeldenden Vorstandsmitglieder unter einer von Ihnen mitgebrachten Anmeldung stehen wir Ihnen jederzeit gerne und auch zeitnah zur Verfügung. Wir bitten aber um Verständnis, dass wir keine für Sie mit zusätzlichen Kosten verbundenen Entwürfe und Satzungsprüfungen durchführen können.
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Tipps vom Notar:
Was in Versammlungsprotokollen oft vergessen
oder falsch gemacht wird
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Lernen Sie von den Fehlern anderer und vermeiden Sie vor allem die folgenden Missgeschicke:
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Die Namen der Anwesenden werden nicht aufgeführt (einfach Teilnehmerliste herumgeben, ausfüllen lassen und beifügen).
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Es wird nicht festgestellt, dass ordnungsgemäß geladen wurde und dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist (Die Voraussetzungen für beides finden Sie in Ihrer eigenen Satzung. Sie müssen sie nur beachten.)
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Es wird nicht festgestellt, wer zum Vorsitzenden und zum Protokollführer der Versammlung bestimmt wurde.
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Beschlüsse werden nicht ordentlich protokolliert (Was genau wurde beschlossen? Mit wie vielen Stimmen, Enthaltungen, Gegenstimmen erfolgte der Beschluss?)
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Es wird vergessen aufzunehmen, dass gewählte Vorstandsmitglieder Ihre Wahl auch angenommen haben (Das ist natürlich wichtig, sonst könnten Sie gegen Ihren Willen einfach in ein Amt gewählt und ins Vereinsregister eingetragen werden - und das wollen Sie bestimmt nicht.).
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Die gewählten Vorstandsmitglieder werden nicht so benannt, wie es in der Satzung steht (Hat der Verein einen Präsidenten, dann kann kein Vorsitzender gewählt werden. Und umgekehrt. Ein Schriftführer ist nicht Sekretär, ein Finanzwart nicht Kassenwart. Auch wenn es inhaltlich bestimmt alles das gleiche ist und irgendwie auch jeder weiß, was wohl gemeint ist - verwenden Sie bitte einfach die Begriffe, die sich die Vereinsgründer einmal überlegt haben.).
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Das Protokoll ist nicht von denjenigen unterschrieben, die in der Satzung dafür vorgesehen sind (meist Versammlungsleiter und Protokollführer).
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