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vereinsrecht

Deutschland ist das Land der Vereine und das nicht nur beim Fußball. Die meisten davon sind e.V., also "eingetragene Vereine". Eingetragen im Vereinsregister. Und damit auch wirklich nur die richtigen Personen (und nicht etwa ein neidischer Anhänger des Konkurrenzvereins) eine Änderung dieser Eintragungen veranlassen können, sind die Anmeldungen der Vorstandsmitglieder zum Vereinsregister vom Notar zu beglaubigen.

 

Alles, was Sie für die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen, Wahlen und Anmeldungen wissen müssen, finden Sie hier in der Broschüre des Bundesjustizministeriums.

 

Anmeldungen zum Vereinsregister sind insbesondere in den folgenden Fällen erforderlich: 

  • Der Verein wurde neu gegründet und Sie haben die Gründungsversammlung bereits durchgeführt, das Protokoll liegt vor und die Satzung des Vereins ist von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet. 

  • Es gibt neu gewählte Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands, also bei den Mitgliedern des Vorstands, die im Namen des Vereins auch Verträge schließen dürfen, und/oder alte Mitglieder sind aus dem Vorstand ausgeschieden. Beides muss nun auch im Vereinsregister für jeden Interessierten sichtbar sein. 

  • Die Mitgliederversammlung hat die Änderung der Satzung beschlossen.

Für die Beglaubigung der Unterschriften der anmeldenden Vorstandsmitglieder und die Übermittlung an das Vereinsregister stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sollen wir Ihre Beschlüsse und Anmeldungen auch entwerfen und/oder inhaltlich überprüfen, fallen dafür zusätzliche Gebühren an, welche Ihnen aber im Gegenzug Nachfragen des Vereinsregisters ersparen können.

Was in Versammlungsprotokollen oft vergessen

oder falsch gemacht wird:

Lernen Sie von den Fehlern anderer und vermeiden Sie vor allem die folgenden Missgeschicke: 

  • Die Namen der Anwesenden werden nicht aufgeführt (einfach Teilnehmerliste herumgeben, ausfüllen lassen und beifügen).

  • Es wird nicht festgestellt, dass ordnungsgemäß geladen wurde und dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist (Die Voraussetzungen für beides finden Sie in Ihrer eigenen Satzung. Sie müssen sie nur beachten.)

  • Es wird nicht festgestellt, wer zum Vorsitzenden und zum Protokollführer der Versammlung bestimmt wurde.

  • Beschlüsse werden nicht ordentlich protokolliert (Was genau wurde beschlossen? Mit wie vielen Stimmen, Enthaltungen, Gegenstimmen erfolgte der Beschluss?)

  • Es wird vergessen aufzunehmen, dass gewählte Vorstandsmitglieder Ihre Wahl auch angenommen haben (Das ist natürlich wichtig, sonst könnten Sie gegen Ihren Willen einfach in ein Amt gewählt und ins Vereinsregister eingetragen werden - und das wollen Sie bestimmt nicht.).

  • Die gewählten Vorstandsmitglieder werden nicht so benannt, wie es in der Satzung steht (Hat der Verein einen Präsidenten, dann kann kein Vorsitzender gewählt werden. Und umgekehrt. Ein Schriftführer ist nicht Sekretär, ein Finanzwart nicht Kassenwart. Auch wenn es inhaltlich bestimmt alles das gleiche ist und irgendwie auch jeder weiß, was wohl gemeint ist - verwenden Sie bitte einfach die Begriffe, die sich die Vereinsgründer einmal überlegt haben.).

  • Das Protokoll ist nicht von denjenigen unterschrieben, die in der Satzung dafür vorgesehen sind (meist Versammlungsleiter und Protokollführer).

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