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Vereinsgründung

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Die meisten Vereine werden im Vereinsregister eingetragen und tragen daher den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).

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Für die Gründung Ihres Vereins brauchen Sie zwar nur zwei Mitglieder, aber bis zur Anmeldung müssen mindestens fünf weitere beitreten, damit die  Zahl von sieben Mindestmitgliedern erreicht ist.

 

Diese müssen sodann die Satzung des Vereins unterschreiben. Dies geschieht alles noch ohne den Notar. 

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Die Eintragung im Vereinsregister erfolgt jedoch immer nur aufgrund einer notariell beglaubigten Anmeldung. 

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Viele Fragen zum Vereinsrecht finden Sie im Leitfaden des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz beantwortet, den Sie hier herunterladen können. Die wichtigsten Punkte haben wir zusätzlich für Sie zusammengefasst. 

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Wir wollen Sie hier vor allem darin unterstützen, typische Fehler zu vermeiden, damit Ihr Verein problemlos in das Vereinsregister eingetragen werden kann. Wir wollen Ihnen außerdem helfen, Kosten für den Notar zu sparen, indem Sie sich selbst um alles Wesentliche kümmern und der Notar nur die Unterschrift des Vorstands unter der Vereinsregisteranmeldung beglaubigen muss. Dies spart Ihnen Geld und uns sowie dem Vereinsregister Arbeit. 

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Was muss ich bei der Gründungsversammlung beachten?

 

Für die Vereinsgründung selbst benötigen Sie noch keinen Notar, ebenso wenig für spätere Mitgliederversammlungen. Sie müssen aber einige wichtige Punkte beachten. Die folgenden drei Dinge müssen bei der Gründung geschehen:

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1. Der Verein wird gegründet und Satzung für den Verein aufgestellt

2. Der erste Vorstand des Vereins wird gewählt.

3. Die Satzung wird von mindestens 7 Vereinsmitgliedern (das sind die Gründer und ggf. später beigetretene Mitglieder)

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Eine Mustersatzung zum Download für einen gemeinnützigen Verein finden Sie hier.

 

Ein Musterprotokoll für Ihre Gründungsversammlung finden Sie hier. 

 

Ein Muster für die Anmeldung Ihres neu gegründeten Vereins finden Sie hier.

 

Bitte beachten Sie: Dies sind externe links, deren Inhalt nicht von uns gefertigt wurde.

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Unser wirklich dringender Tipp: Wenn Sie kein Experte im Vereinsrecht sind (und Sie werden mit großer Sicherheit keiner sein), so sollten Sie sich ausschließlich an der Mustersatzung orientieren.

 

Fügen Sie lediglich Vereinsnamen, Vereinszweck, die genaue Bezeichnung der Vorstandsmitglieder und deren Vertretungsberechtigung (allein, gemeinsam, etc.) ein.

 

Nehmen Sie weitere Änderungen und Ergänzungen nur vor, wenn Sie genau wissen, was sie tun. (Die nicht böse gemeinte Faustregel ist ganz einfach: Im Zweifel wissen Sie nicht, was sie tun und belassen es bei den notwendigen Änderungen.)

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Noch ein Tipp: Wenn Sie die Muster des Bundesjustizministeriums verwenden, sparen Sie nicht nur Geld beim Notar, auch die Eintragung sollte ohne zeitraubende Zwischenverfügung des Vereinsregisters erfolgen. 

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Ihr Verein braucht neben dem Vereinsnamen und dem Vereinszweck insbesondere einen Vorstand im engeren Sinne. Damit sind die Personen gemeint, die den Verein nach außen vertreten. Dieser vertritt den Verein im Rechtsverkehr gem. § 26 BGB, kann also wirksam Verträge schließen. Nur dieser Vorstand wird im Vereinsregister eingetragen. Außerdem wird eingetragen, ob jedes Vorstandsmitglied den Verein alleine oder etwa nur zusammen mit einem anderen Mitglied vertreten kann oder gar - sehr unpraktisch - immer der gesamte Vorstand auftreten muss. Auch dies sollten Sie ausdrücklich in der Satzung festlegen.

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Wie Sie die Vorstandsmitglieder bezeichnen, steht weitgehend in Ihrer Freiheit. Hier ein paar typische Vorschläge:

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Vorsitzender, 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter

Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister

Vorstandsvorsitzender, Finanzvorstand, Organisationsvorstand

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Ein Wort zum Gendern: Vereinssatzungen sind ohnehin schon kompliziert. Wir müssen sie nicht komplizierter machen, was durch ein Gendern jedoch unvermeidlich geschieht. Bitte nutzen Sie daher das generische Maskulinum. Bei der Wahl einzelner Vorstandsmitglieder und deren Anmeldung können und sollten Sie hingegen das richtige Geschlecht wählen. Also auch dann, wenn der Vorstand in der Satzung einen Präsidenten hat, können Sie eine Präsidentin wählen und diese als Präsidentin im Vereinsregister eintragen lassen.  

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Oft haben Vereine auch noch einen erweiterten Vorstand (z.B. Vorstand Freizeitsport, Vorstand Profisport, Vorstand Veranstaltungen). Dieser ist aber nur intern von Bedeutung. Im Vereinsregister taucht er nicht auf. Hier können also alle Personen ein Amt erhalten, die zwar innerhalb des Vereins eine Tätigkeit übernehmen, aber keine wirksamen Verträge schließen können sollen. Diese Posten werden aber nicht zum Vereinsregister angemeldet.

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Was in Versammlungsprotokollen oft vergessen

oder falsch gemacht wird:

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Lernen Sie von den Fehlern anderer und vermeiden Sie vor allem die folgenden Missgeschicke: 

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  • Die Namen der Anwesenden werden nicht aufgeführt (besser: einfach Teilnehmerliste herumgeben und dem Protokoll beifügen)

  • Es wird (bei allen Versammlungen nach der Gründung) nicht festgestellt, dass ordnungsgemäß geladen wurde und dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist (Die Voraussetzungen für beides finden Sie in Ihrer eigenen Satzung. Sie müssen sie nur beachten.)

  • Beschlüsse werden nicht ordentlich protokolliert (Was genau wurde beschlossen? Mit wie vielen Stimmen, Enthaltungen, Gegenstimmen erfolgte der Beschluss?)

  • Es wird vergessen aufzunehmen, dass die Gewählten Ihre Wahl auch angenommen haben (Das ist natürlich wichtig, sonst könnten Sie gegen Ihren Willen einfach in ein Amt gewählt und ins Vereinsregister eingetragen werden - und das wollen Sie bestimmt nicht.).

  • Die gewählten Vorstandsmitglieder werden nicht so benannt, wie es in der Satzung steht (Hat der Verein einen Präsidenten, dann kann kein Vorsitzender gewählt werden. Und umgekehrt.).

  • Das Protokoll ist nicht von denjenigen unterschrieben, die in der Satzung dafür vorgesehen sind (Meist Protokollführer und Versammlungsleiter.).

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Wer muss die Anmeldung des Vereins unterschreiben?

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Anmeldungen zum Vereinsregister müssen immer durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben werden muss. Ist etwa der oder die 1. Vorsitzende laut Vereinssatzung einzeln ohne weitere Vorstandsmitglieder zur Vertretung berechtigt, so genügt es auch, wenn er oder sie alleine zum Notar geht. Die Vorstandskollegen müssen nicht mitkommen. Natürlich dürfen sie mit zum Notar, aber erforderlich ist es nicht.

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Was sind die Besonderheiten eines gemeinnützigen Vereins?

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Der gemeinnützige Verein unterscheidet sich nur steuerlich vom "normalen" Verein. Er kann Spenden empfangen und dafür Spendenbescheinigungen erteilen. Dafür muss die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt aber auch anerkannt werden. Dazu sind sehr formale Anforderungen bei der Fassung der Satzung einzuhalten. Hier bleibt kein Spielraum für kreative Formulierungen.

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Unser Tipp: 

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Schritt 1: Verwenden Sie nun erst recht das oben genannte Muster. 

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Schritt 2: Stimmen Sie trotzdem Ihre Satzung VOR der Gründungsversammlung mit dem zuständigen Finanzamt ab, indem Sie diese dort zur Prüfung einreichen. 

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Schritt 3: Ändern Sie den Entwurf entsprechend der vom Finanzamt gegebenenfalls vorgebrachten Änderungswünsche und lassen Sie ihn sich dann nochmals als korrekt bestätigen.

 

Schritt 4: Erst jetzt gründen Sie den Verein!

 

Machen Sie es niemals umgekehrt. Bitte nicht erst gründen, schnell anmelden und dann vor steuerlichen Problemen stehen!

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Was müssen Sie dem Vereinsregister einreichen?

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Neben der notariell beglaubigten Anmeldung übermitteln Sie dem Vereinsregister die für die Eintragung erforderlichen Dokumente, also insbesondere:

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  • die korrekt unterzeichnete, notariell beglaubigte Anmeldung (im Original)

  • ein korrektes Gründungsversammlungsprotokoll (in Kopie)

  • die von mindestens 7 Mitgliedern unterschriebene Satzung (alle Gründungsmitglieder und ggf. danach beigetretene Mitglieder)

  • gegebenenfalls die vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

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Was kostet die Beglaubigung der Unterschriften unter der Anmeldung beim Notar?

 

Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter einem von Ihnen mitgebrachten und von Ihnen vorbereiteten Dokument kostet je nach Wert der Angelegenheit zwischen € 23,80 und € 83,80 inkl. USt zzgl. kleiner Nebenkosten für Postversand oder Kopien. 

 

Entwirft der Notar das Dokument oder bitten Sie ihn, die mitgebrachten Dokumente zu prüfen und ggf. zu korrigieren, beginnen die Gebühren für Entwurf/Prüfung und Beglaubigung bei € 35,70 inkl. USt. und sind nach oben nicht gedeckelt. 

 

Brauche ich dafür einen Termin

 

Unterschriftsbeglaubigungen können zwar im Einzelfall auch ohne Termin erfolgen, wenn Sie das Dokument nicht gleich wieder mitnehmen wollen und der Notar nicht gerade auf einem Auswärtstermin ist. Besser ist es jedoch, einen  telefonisch oder per Mail Termin zu vereinbaren.

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Checklisten für die Vorbereitung des Notartermins

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  • Zu unterzeichnendes und von Ihnen vorbereitetes Dokument (Vereinsregisteranmeldung) nicht vergessen, außer es liegt bereits beim Notar vor.

  • Lichtbildausweis nicht vergessen.

 

Bei wem melde ich mich für einen Termin?

 

Um Vereinsregisterangelegenheiten kümmern sich bei uns Frau Sköld und Frau Münster.

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