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Warum zum Notar?

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Das deutsche Recht sieht vor, dass für die Beteiligten bedeutsame Rechtsvorgänge, mit denen man im Leben nur selten in Berührung kommt, von einem unparteiischen, rechtskundigen Berater, Formulierer und Umsetzer begleitet werden: Bei Immobilienkaufverträgen. Bei Gesellschaftsgründungen und Transaktionen. Bei Vollmachten. Bei Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Bei Testamenten. Und bei vielem anderen mehr. Hier dient das Beurkundungsverfahren sowohl der Rechtssicherheit als auch der Aufklärung des Willens aller Beteiligten und der Belehrung über die rechtlichen Folgen der Erklärungen. Durch eine Ermittlung des Willens der Parteien und dessen Beurkundung werden ungesicherte Vorleistungen, rechtliche Unklarheiten und Risiken vermieden und der Leistungsaustausch gesichert. Der Notar ist daher auch Teil der "vorsorgenden Rechtspflege".

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Wer einmal vor Gericht auftreten musste, sei es als Kläger, als Beklagter oder auch nur als Zeuge, der weiß, dass dies nicht die angenehmste Art ist, zu seinem Recht zu kommen. Der Notar hat daher auch die ihm vom Gesetzgeber übertragene Aufgabe, durch seine Tätigkeit Rechtsstreitigkeiten so gut wie möglich zu vermeiden, indem er  für die richtige Formulierung von Erklärungen und Verträgen sorgt, die Identität der beteiligten Personen und die Übereinstimmung von Abschriften mit den Originaldokumenten bescheinigt und generell darauf achtet, dass keine Unklarheiten über den Inhalt seiner Urkunden bestehen. Er ist dabei auch ein Übersetzer von der Sprache der Juristen in die zwar verständliche, aber rechtlich häufig nicht eindeutige Alltagssprache.

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Zugleich sorgt der Notar dafür, dass bei diesen besonders wichtigen Rechtsgeschäften nicht nur derjenige seine berechtigten Interessen richtig vertreten sieht, der sich die beste rechtliche Vertretung leisten kann. Vielmehr soll jeder Bürger unabhängig von seinen eigenen finanziellen Möglichkeiten auf einen Notar zurückgreifen können.

Was Notare tun

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Beratung und Entwurf

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Der Notar berät bereits im Vorfeld der Beurkundung, insbesondere bei Grundstückskaufverträgen, GesellschaftsgründungenEheverträgen, Testamenten oder auch bei der Gestaltung von Teilungserklärungen für die Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentum. Viele Fehler lassen sich so vermeiden, Eintragungen im Grundbuch schneller erlangen, Streitigkeiten vermeiden.

 

Vor allem aber: Der Notar hat die Aufgabe, überhaupt herauszufinden, was genau Sie wollen. Das Recht ist eine komplexe Angelegenheit und es herrschen viele falsche Vorstellungen über das, was eigentlich gilt. Besonders trifft dies auf das Erbrecht und das Ehegüterrecht zu. 

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In anderen Fällen ist der Beratungsbedarf (nur) auf den ersten Blick geringer. Sie können dem Notar bei der Beauftragung bereits genau sagen, welche Wohnung Sie zu welchem Preis kaufen wollen. Der Notar wird Sie jedoch auch dann über die Dinge aufklären, die sich etwa aus dem Grundbuch ergeben, die noch zu beachten sind und welche in den Kaufvertrag aufgenommen werden sollten.

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Am Ende der Vorbereitungstätigkeiten des Notars steht der Entwurf der Urkunde, die später beurkundet oder manchmal auch nur beglaubigt werden soll. Die Kosten für diesen Entwurf fallen nur dann gesondert an, wenn es gar nicht zur Beurkundung kommt. Ansonsten sind Beratung und Entwurf in den Notargebühren enthalten.  Sie müssen also weder selbst den Versuch unternehmen, Ihren Vertrag zu entwerfen, noch einen Dritten damit beauftragen.  

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Kosten lassen sich durch das Mitbringen eines "eigenen" Entwurfes nur dann sparen, wenn lediglich eine Unterschrift beglaubigt werden soll.

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Beglaubigung und Beurkundung

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Gerne werden die Beglaubigung und die Beurkundung miteinander verwechselt. Dabei handelt es sich um ganz verschiedene notarielle Tätigkeiten.

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Bei der Beglaubigung bescheinigt der Notar nur eine Tatsache (z.B. die Anerkennung einer Unterschrift). In der Beurkundung nimmt er dagegen den geäußerten Willen der Erschienenen auf (z.B. einen Grundstückskaufvertrag oder ein Testament).

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Bei der beglaubigten Abschrift (etwa eines Zeugnisses) bescheinigt der Notar die Übereinstimmung einer Kopie mit dem ihm vorliegenden Original. Die Kopie fertigt dabei immer der Notar, Sie müssen sie nicht mitbringen. Eine beglaubigte Abschrift gibt jedoch immer nur Auskunft über das Vorliegen des Originals zu einem bestimmten Zeitpunkt. Über das Schicksal des Originals nach diesem Zeitpunkt kann sie hingegen keine Auskunft geben. Daher benötigen Sie etwa bei Vollmachten immer das Original oder eine Ausfertigung, welche rechtlich behandelt wird wie das Original. Eine beglaubigte Abschrift reicht hingegen nicht aus.

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Bei der Unterschriftsbeglaubigung geht es grundsätzlich allein darum sicherzustellen, dass wirklich derjenige eine Unterschrift leistet oder eine bereits geleistete Unterschrift als die eigene anerkennt, der dies von sich behauptet. 

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Bei einer Beglaubigung ohne Entwurf prüft der Notar lediglich die Identität der erschienenen Person, nimmt die Unterschrift entgegen und fertigt darüber einen Vermerk. Den Inhalt der unterzeichneten Urkunde kennt er daher in der Regel nicht und kann dazu auch keine rechtlichen Fragen beantworten - das schlägt sich in den entsprechend niedrigen Gebühren nieder.

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Bei der häufigen Beglaubigung mit Entwurf fertigt der Notar darüber hinaus auch das Dokument, das unterschrieben wird. Zwar wird auch hier nichts verlesen und am Ende nur die Unterschrift geleistet oder anerkannt. Aber der Notar übernimmt nunmehr die Verantwortung für die rechtlich zutreffende Formulierung des Inhalts der Urkunde und erläutert diesen auch. So ist es fast immer bei Anmeldungen zum Handelsregister. Bei Bewilligungen für Änderungen im Grundbuch. Oder bei Vollmachten.

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Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung. Hier wird die Urkunde allen Parteien vorgelesen und sodann von diesen unterschrieben. Durch das Verlesen befassen sich alle Beteiligten noch einmal konzentriert mit dem Inhalt der Urkunde. Die Erfahrung zeigt: Fast immer und trotz aller Vorbereitung kommen hier noch offene Fragen zum Vorschein, die meist schnell und einvernehmlich geregelt werden können.

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Außerdem dient die Beurkundung dazu, den rechtlich in der Regel komplexen Inhalt juristischer Formulierungen in eine verständliche Sprache zu übersetzen, die vertraglichen Regelungen zu erläutern und Fragen zu beantworten.

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Übernahme der Abwicklung von Urkunden

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Mit der Beurkundung ist die Arbeit für den Notar und seine Mitarbeiter nicht vorbei. Die meisten Urkunden müssen noch vollzogen werden. Die Abwicklung etwa eines Grundstückskaufvertrages ist eine komplexe Angelegenheit, bei der eine Vielzahl von Tätigkeiten vorzunehmen ist, bevor am Ende die Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden und die Verkäufer den Eingang des Kaufpreises auf ihrem Konto verbuchen können. 

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Dabei bedienen wir Notare uns zunehmend modernster Technologien. Der gesamte "Schriftverkehr" mit den Handelsregistern und teilweise bereits mit Grundbuchämtern besteht z.B. bereits heute aus Dateien, die digital verschlüsselt übertragen werden und zur schnelleren Eintragung bei den Registern führen. 

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Seit dem 1. Juli 2022 liegt sogar die notarielle Urschrift nicht mehr nur in Papierform im Archiv des Notars, sondern zusätzlich und sogar dauerhafter als digitale Urschrift im Elektronischen Urkundenarchiv der Bundesnotarkammer.

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Was der Notar nicht kann.

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Der Notar ist für die Formulierung und Umsetzung Ihres Willens zuständig. Die zugrunde liegenden tatsächlichen Entscheidungen müssen Sie selbst treffen: Welches Haus wollen Sie kaufen? Mit welchem Geschäftsmodell und mit welcher steuerlichen Gestaltung soll Ihre Gesellschaft Erfolg haben? Wen wählen Sie als Bevollmächtigten für die Zeit, in denen es Ihnen selbst schlecht geht? Wer soll bei Ihrem Tode erben? Wer kümmert sich um Ihre Kinder, wenn Ihnen etwas passiert? 

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Sollte es dennoch einmal Streit geben und Sie benötigen einen guten Juristen, der sich allein um Ihre Rechte kümmert, so wenden Sie sich bitte an einen entsprechenden Rechtsanwalt. Der Notar kann und darf Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegen andere nicht helfen. 

 

Notarinnen und Notare vertreten bei Verträgen nie einseitige Interessen, sondern sind für alle Beteiligten der Urkunde in gleicher Weise tätig. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn etwa bei einem Neubauvorhaben der Verkäufer darum bittet, dass alle Verträge bei ein und demselben Notar abgewickelt werden. Auch hier ist der Notar immer auch der Notar des Käufers. Und die Verträge sind so gestaltet, dass die Rechte der Käufer ebenso beachtet werden wie die berechtigten Interessen des Verkäufers.

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Wie wird man Notar?

 

Notare haben wie Richter und Rechtsanwälte beide juristische Staatsexamina abgelegt. Die meisten Kollegen haben außerdem einen Doktortitel erworben und einen Abschluss im Ausland erlangt, was jedoch für einen Notar nicht zwingend ist.

 

Auf die spezifischen Anforderungen des Notarberufs werden Notare in Hamburg in einem mindestens dreijährigen Vorbereitungsdienst als Notarassessor vorbereitet. Die meisten Notare in der Hansestadt haben vor ihrer Ernennung als Richter, Rechtsanwalt oder Justiziar in einem Unternehmen gearbeitet.

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Hauptberufliche Notare in Hamburg sind - anders als Anwaltsnotare in einigen Bundesländern - sogenannte Nur-Notare und nicht zugleich Rechtsanwälte.

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