beglaubigungen
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Bei der Beglaubigung bescheinigt der Notar nur eine Tatsache (z.B. die Anerkennung einer Unterschrift). Anders als bei der Beurkundung, die den geäußerten Willen der Erschienenen protokolliert (z.B. einen Grundstückskaufvertrag oder ein Testament). Vereinfacht könnte man auch sagen: Bei der Beglaubigung geht es um die Identität und bei der Beurkundung zusätzlich um den Inhalt.
​Bei der beglaubigten Abschrift (etwa eines Zeugnisses) bescheinigt der Notar die Übereinstimmung einer Kopie mit dem ihm vorliegenden Original. Die Kopie fertigt dabei immer der Notar, Sie müssen sie nicht mitbringen.
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Eine beglaubigte Abschrift gibt jedoch immer nur Auskunft über das Vorliegen des Originals zu einem bestimmten Zeitpunkt. Über das Schicksal des Originals nach diesem Zeitpunkt kann sie hingegen keine Auskunft geben. Daher benötigen Sie etwa bei Vollmachten immer das Original oder eine Ausfertigung, welche rechtlich behandelt wird wie das Original. Eine beglaubigte Abschrift reicht hingegen nicht aus.
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Bei der Unterschriftsbeglaubigung geht es grundsätzlich allein darum sicherzustellen, dass wirklich derjenige eine Unterschrift leistet oder eine bereits geleistete Unterschrift als die eigene anerkennt, der dies von sich behauptet.
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Bei einer Beglaubigung ohne Entwurf prüft der Notar lediglich die Identität der erschienenen Person, nimmt die Unterschrift entgegen und fertigt darüber einen Vermerk. Den Inhalt der unterzeichneten Urkunde kennt er regelmäßig nicht und kann dazu auch keine rechtlichen Fragen beantworten. Er übernimmt für diesen auch keine Haftung. Daher sind die Kosten auch entsprechend gering.
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Bei der häufigen Beglaubigung mit Entwurf fertigt der Notar darüber hinaus auch das Dokument, das unterschrieben wird. Zwar wird auch hier nichts verlesen und am Ende nur die Unterschrift geleistet oder anerkannt. Aber der Notar übernimmt nunmehr die Verantwortung für die rechtlich zutreffende Formulierung des Inhalts der Urkunde und erläutert diesen auch. So ist es fast immer bei Anmeldungen zum Handelsregister. Bei Bewilligungen für Änderungen im Grundbuch. Oder bei Vollmachten.