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Beglaubigte Abschriften*

(*und was Sie dazu wissen müssen.)

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Wer die Ausfertigung einer Urkunde in den Händen hält, der wird behandelt, als sei er im Besitz des Originals, der "Urschrift" einer Urkunde.

 

Die beglaubigte Fotokopie (oder "Abschrift", wie sie bei uns genannt wird) der gleichen Urkunde erlaubt hingegen nur den Blick in die Vergangenheit: Sie bezeugt, dass das Original zu einem bestimmten Zeitpunkt mit diesem Inhalt existierte. So wie ein Foto von Ihnen nur darüber Auskunft gibt, wie sie zum Zeitpunkt der Aufnahme aussahen. Mehr jedoch nicht.  

 

Warum der Unterschied? 

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Nehmen wir als Beispiel die Vollmacht. Wer nachweisen möchte, dass er eine Vollmacht hat, also für einen anderen handeln darf, der muss entweder das Original vorlegen oder aber eine Ausfertigung (wenn die Vollmacht notariell beurkundet wurde).

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Will man nur nachweisen, dass eine Vollmacht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen hat (etwas beim Abschluss eines Kaufvertrages), so genügt eine an diesem Tag erstellte beglaubigte Abschrift.

 

Da die Vollmacht danach aber widerrufen worden sein kann, was am wirksamen Kaufvertrag übrigens nichts ändert, sagt die beglaubigte Abschrift der Vollmacht nichts über deren Fortbestand aus. Das kann nur die Ausfertigung - die nämlich im Falle des Widerrufs an den Vollmachtgeber zurückgegeben werden muss.

 

Was macht der Notar?

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Bei der beglaubigten Abschrift fertigt der Notar eine Kopie des von Ihnen mitgebrachten Originaldokumentes (z.B. ein Zeugnis oder eine Geburtsurkunde) oder einer vom Notar erstellten Urkunde (z.B. ein Kaufvertrag oder ein Testament) und fügt dieser Kopie einen von ihm unterschriebenen Beglaubigungsvermerk hinzu.

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Bei einer einzigen Seite findet sich dieser Vermerk mit einem Farbdrucksiegel (Sie würden sagen: Notarstempel) direkt auf der Kopie, bei mehreren Seiten werden die Kopien und der Vermerk geöst, genäht und mit einem notariellen Prägesiegel versehen.

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Der Notar kann solche Abschriften auch digital mit dem gleichen Beweiswert wie die Papierfassung erstellen. Sie sind dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Notars versehen. Auf diesem Wege werden alle Dokumente übrigens an das Handelsregister und zunehmend auch an die Grundbuchämter übermittelt.

 

Was geht nicht?

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Keine beglaubigte Abschrift können wir von Dokumenten erstellen, die selbst nur einfache Kopien des Originals sind. Wenn Sie bis hierin gelesen haben, wissen Sie auch genau, warum.

 

Was kostet das?

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Jede beglaubigte Abschrift kostet wenigstens € 11,90. Darin enthalten sind bereits zehn kopierte Seiten. Jede weitere Seite kostet weitere € 1.19.

 

Brauche ich einen Termin?

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Beglaubigte Abschriften können wir nur in dringenden Ausnahmefällen ohne Termin fertigen, wenn Sie kurz vorher anrufen und etwas Zeit mitbringen (das Ösen und Nähen und Siegeln dauert) und der Notar nicht gerade auf einem Auswärtstermin ist. Besser ist es, einen Termin telefonisch oder per Mail zu vereinbaren.

 

Checklisten für Ihre Vorbereitung

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  • Beglaubigte Abschrift eines Dokumentes

  • Beglaubigte Abschrift einer Urkunde, an der ich beteiligt bin/war

 

Bei wem melde ich mich für einen Termin?

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Rufen Sie für beglaubigte Abschriften von Dokumenten einfach in unserer Zentrale unter 040 - 248 22 040 an und vereinbaren kurzfristig einen Termin.

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