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Vaterschaftsanerkennungen

(und was Sie dazu wissen müssen.)

 

Dass jemand Vater eines Kindes ist, sieht man ihm (meistens) nicht an. Für die rechtliche Vaterschaft kommt es daher darauf an, dass der Vater entweder bei der Geburt mit der Mutter verheiratet war, dass die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde oder dass der nicht verheiratete Vater die Vaterschaft des Kindes der nicht verheirateten Mutter anerkannt und diese dem zugestimmt hat. 

 

Was macht der Notar?

 

Für die letztgenannte Vaterschaftsanerkennung sind vor allem der Standesbeamte und die Urkundsperson beim Jugendamt zuständig. Sie kann aber auch beim Notar erfolgen und wird dort häufig mit einer Sorgeerklärung (die nicht verheirateten Eltern wünschen das gemeinsames Sorgerecht) verbunden. 

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Für die Anerkennung der Vaterschaft protokolliert der Notar sowohl die Anerkennungserklärung des Vaters als auch die erforderliche Zustimmungserklärung der Mutter. Dies geschieht in einer Beurkundung, bei der die Erklärungen den Eltern vorgelesen, erläutert und sodann von ihnen unterschrieben werden.

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Wann kann die Anerkennung erfolgen?

 

Die Vaterschaft kann nicht erst nach der Geburt, sondern auch bereits vor der Geburt des Kindes anerkannt werden. Dies macht es dann leichter, die richtige Geburtsurkunde zu erlangen, auf der anerkennender Vater und die Mutter als Eltern ausgewiesen werden. 

 

Was geht nicht?

 

Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass eine Vaterschaft missbräuchlich nur zum Zweck der Erlangung eines anderweitig nicht zu erlangenden Aufenthaltsrechts anerkannt werden soll, muss der Notar das Verfahren aussetzen (darf also die Anerkennung und die Zustimmung nicht beurkunden) und den Vorgang der Ausländerbehörde zur Prüfung vorlegen. 

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Außerdem nicht möglich ist die Anerkennung durch eine bevollmächtigte Person. Es gilt vielmehr der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit, der Vater muss die Anerkennung als selbst abgeben, ebenso die Mutter ihre Zustimmung. 

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Auch eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist nicht möglich. Eine Anerkennung ist zudem nicht wirksam, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes bestehen (ein Kind kann nämlich rechtlich nicht zwei Väter haben). Diese andere Vaterschaft müsste erst durch Anfechtung beseitigt werden, wofür der Notar aber nicht zuständig ist.

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Wem macht der Notar Mitteilung?

 

Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift unter einem von Ihnen mitgebrachten Dokument kostet je nach Wert der Angelegenheit zwischen € 23,80 und € 83,80 inkl. USt zzgl. kleiner Nebenkosten für Postversand oder Kopien. 

Entwirft der Notar das Dokument, beginnen die Gebühren für Entwurf und Beglaubigung bei € 35,70 inkl. USt., wiederum abhängig vom Wert der Angelegenheit.

 

Brauche ich einen Termin?

 

Unterschriftsbeglaubigungen können wir im Einzelfall auch ohne Termin fertigen, wenn Sie das Dokument nicht gleich wieder mitnehmen wollen und der Notar nicht gerade auf einem Auswärtstermin ist. Besser ist es jedoch, einen Termin telefonisch oder per Mail zu vereinbaren.

 

Checklisten für Ihre Vorbereitung

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  • Wenn das Kind bereits geboren ist und eine Geburtsurkunde vorliegt, diese bitte mitbringen

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  • Lichtbildausweis nicht vergessen, selbst wenn Sie eigentlich "von Person bekannt, sollte es kurzfristig zu einer Vertretung des Notars kommen.

 

Bei wem melde ich mich für einen Termin?

 

Rufen Sie für Unterschriftsbeglaubigungen einfach in unserer Zentrale unter 040 - 249 22 040 an und vereinbaren kurzfristig einen Termin. 

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