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  • Dr. Jens Jeep

Seit dem 1. April 2023: Barzahlungsverbot bei Immobilienkäufen

Die Zeiten, in denen Kaufpreise bei Grundstücksgeschäften in gebrauchten, nicht durchgehend nummerierten Scheinen bei Einbruch der Dunkelheit gezahlt wurden, sind nicht nur endgültig vorbei. Keine wirklich schockierende Nachricht für alle redlichen Menschen, gab es doch auch schon bisher keine Kaufverträge mit vereinbarter Barzahlung.


Um die Geldwäschebekämpfung noch effizienter zu machen (jedenfalls die Rechtswidrigkeit der Geldwäsche noch offensichtlicher als bisher zum Ausdruck zu bringen), finden sich nun zusätzlich ein paar zwingende Änderungen in notariellen Kaufverträgen, die besonders erfahrene Urkundsbeteiligte möglicherweise etwas überraschen mögen.


  • Verkäufer müssen die zwingend bargeldlose Zahlung des Kaufpreises nunmehr den Notaren nachweisen, was durch eine Bankbestätigung oder einen entsprechenden Kontoauszug geschieht. Eine elektronische Übermittlung ist ausreichend. Bisher genügte die Mitteilung, dass der Kaufpreis gezahlt wurde.

  • Soweit der Kaufpreis zur Ablösung von im Grundbuch eingetragenen Grundschulden und Hypotheken verwendet wird, genügt die ohnehin immer unmittelbar erfolgende Nachricht der Bank über den Geldeingang aus (oder die Bestätigung, dass der Notar über eine übersandte Löschungsbewilligung frei verfügen darf).

  • Erst wenn der Nachweis der bargeldlosen Zahlung erfolgt ist, darf (nur!) der Notar den Antrag auf Umschreibung des Eigentums an das Grundbuchamt senden. Anträge der Beteiligten muss das Grundbuchamt ab jetzt ignorieren. Solche wurden aber auch schon bisher immer nur vom Notar gestellt.


Käufer müssen keine Sorge haben, dass sich deshalb die Eigentumsumschreibung verzögert. Auch sie können dem Notar jederzeit den Nachweis eine Bankbescheinigung erbringen (diese dann aber zu ihrem eigenen Schutz nur schriftlich im Original), dass der Kaufpreis vertragsgemäß gezahlt wurde. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass dies praktisch niemals nötig sein wird. Auch kommt es auf einen Tag früher oder später bei der Eigentumsumschreibung nicht an, weil die Übergabe der Immobilie davon nicht abhängt, sondern immer früher erfolgt.


Kurzum: Für Sie als Mandanten ändert sich letztlich nichts durch die neuen Regelungen.


Wer sich für die Hintergründe und schwer lesbare Gesetzestexte begeistern kann, findet hier noch weitere Informationen.



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